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Das "Gesetz zur Integration in die Gesellschaft", auch unter dem Begriff Reuegesetz bekannt, entsprechend der Veröffentlichung im Gesetzesblatt (resmi gazete) der Türkei vom 06.08.2003.
Für unsere Arbeit relevante Artikel des türkischen Strafgesetzbuches
 
Zur Verjährung
("Erlöschung der öffentlichen Klage und der Strafe")


Art.102
"Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Klage
[…]
3. bei Verbrechen, die mit Zuchthaus von mehr als fünf und weniger als 20 Jahren oder mit Gefängnis über fünf Jahren oder mit lebenslanger Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bedroht sind, nach dem Ablauf von zehn Jahren;
4. bei Verbrechen, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahren oder mit zeitiger Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder mit schwerer Geldstrafe bedroht sind, nach Ablauf von fünf Jahren; […]"

Zu staatlichen Tätern
("Misshandlung von Personen durch Staatsbeamte")

Art. 243
"Beamte oder sonstige öffentliche Bedienstete, die einen anderen, um ihn zu einem Geständnis zu veranlassen, oder um ein Opfer, einen Privatkläger, einen Nebenkläger oder Zeugen an der Mitteilung über einen Vorfall, an einem Strafantrag, einer Anzeige oder einer Zeugenaussage zu hindern, oder aus irgendeinem anderen Grund foltern oder ihn grausam, unmenschlich oder ehrverletzend behandeln, werden mit Zuchthaus bis zu acht Jahren und mit lebenslangem oder zeitigem Verlust der Amtsfähigkeit bestraft. […]"

Zu Sexualverbrechen
("Verbrechen gegen die Sittlichkeit und die Familienordnung")

Art. 416
"Wer eine Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, unter Anwendung von Gewalt und Drohung zum Beischlaf zwingt, oder wer eine Person vergewaltigt, die wegen geistiger oder körperlicher Krankheit oder aus einem anderen als dem vom Täter geschaffenen Grund oder infolge von ihm angewendeter arglistiger Mittel nicht imstande ist, der Tat Widerstand zu leisten, wird mit Zuchthaus nicht unter sieben Jahren bestraft.

Wer auf diese Weise eine andere sexuelle Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis von drei bis fünf Jahren bestraft. […]"

Quelle: Das Türkische Strafgesetzbuch vom 1. März 1926,
nach dem Stand von 31. Januar 2001, Zweisprachige Ausgabe,
2. Auflage, edition inscrim Freiburg i.B. 2001