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Urteil vom 5. Mai 2003
Verwaltungsgericht Kassel
Gesch.nr. 4 E 1198/02.A
 
 


Stichworte:
Existenzmöglichkeit bei Rückkehr
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis


Nach alldem ist für das Gericht nicht erkennbar, wie die Klägerin zu 1. als Analphabetin ohne türkische Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikation, ohne Bleibe und familiären Rückhalt, zudem noch in ihrem psychischen wie physischen Zustand, die Existenz für sich und ihre minderjährigen Kinder sichern könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ihrer Menschenwürde entsprechendes und zum Leben notwendiges wirtschaftliches Existenzminimum derzeit nicht zu erwarten hat.