Stichworte:
Existenzmöglichkeit bei Rückkehr
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
Nach alldem ist für das Gericht nicht erkennbar, wie die Klägerin zu 1. als Analphabetin
ohne türkische Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikation, ohne Bleibe und familiären
Rückhalt, zudem noch in ihrem psychischen wie physischen Zustand, die Existenz für sich und
ihre minderjährigen Kinder sichern könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ihrer Menschenwürde entsprechendes und zum Leben
notwendiges wirtschaftliches Existenzminimum derzeit nicht zu erwarten hat.
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