Zur Verjährung  
                        ("Erlöschung der öffentlichen Klage und
                        der Strafe") 
                         
                        Art.102 
                        "Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, erlischt
                        die Klage 
                        [
] 
                        3. bei Verbrechen, die mit Zuchthaus von mehr als fünf
                        und weniger als 20 Jahren oder mit Gefängnis über
                        fünf Jahren oder mit lebenslanger Unfähigkeit
                        zur Bekleidung öffentlicher Ämter bedroht sind,
                        nach dem Ablauf von zehn Jahren; 
                        4. bei Verbrechen, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen
                        nicht über fünf Jahren oder mit zeitiger Unfähigkeit
                        zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder mit schwerer
                        Geldstrafe bedroht sind, nach Ablauf von fünf Jahren;
                        [
]"
                        Zu staatlichen Tätern 
                          ("Misshandlung von Personen durch Staatsbeamte") 
                           
                          Art. 243 
                          "Beamte oder sonstige öffentliche Bedienstete,
                          die einen anderen, um ihn zu einem Geständnis zu
                          veranlassen, oder um ein Opfer, einen Privatkläger,
                          einen Nebenkläger oder Zeugen an der Mitteilung
                          über einen Vorfall, an einem Strafantrag, einer
                          Anzeige oder einer Zeugenaussage zu hindern, oder aus
                          irgendeinem anderen Grund foltern oder ihn grausam,
                          unmenschlich oder ehrverletzend behandeln, werden mit
                          Zuchthaus bis zu acht Jahren und mit lebenslangem oder
                          zeitigem Verlust der Amtsfähigkeit bestraft. [
]" 
                        Zu Sexualverbrechen  
                          ("Verbrechen gegen die Sittlichkeit und die Familienordnung") 
                        Art. 416 
                          "Wer eine Person, die das 15. Lebensjahr vollendet
                          hat, unter Anwendung von Gewalt und Drohung zum Beischlaf
                          zwingt, oder wer eine Person vergewaltigt, die wegen
                          geistiger oder körperlicher Krankheit oder aus
                          einem anderen als dem vom Täter geschaffenen Grund
                          oder infolge von ihm angewendeter arglistiger Mittel
                          nicht imstande ist, der Tat Widerstand zu leisten, wird
                          mit Zuchthaus nicht unter sieben Jahren bestraft. 
                        Wer auf diese Weise eine andere sexuelle Handlung vornimmt,
                          wird mit Gefängnis von drei bis fünf Jahren
                          bestraft. [
]" 
                        Quelle: Das Türkische Strafgesetzbuch
                          vom 1. März 1926, 
                          nach dem Stand von 31. Januar 2001, Zweisprachige Ausgabe, 
                          2. Auflage, edition inscrim Freiburg i.B. 2001 
                         
                         
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