Zur Verjährung
("Erlöschung der öffentlichen Klage und
der Strafe")
Art.102
"Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, erlischt
die Klage
[
]
3. bei Verbrechen, die mit Zuchthaus von mehr als fünf
und weniger als 20 Jahren oder mit Gefängnis über
fünf Jahren oder mit lebenslanger Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter bedroht sind,
nach dem Ablauf von zehn Jahren;
4. bei Verbrechen, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen
nicht über fünf Jahren oder mit zeitiger Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder mit schwerer
Geldstrafe bedroht sind, nach Ablauf von fünf Jahren;
[
]"
Zu staatlichen Tätern
("Misshandlung von Personen durch Staatsbeamte")
Art. 243
"Beamte oder sonstige öffentliche Bedienstete,
die einen anderen, um ihn zu einem Geständnis zu
veranlassen, oder um ein Opfer, einen Privatkläger,
einen Nebenkläger oder Zeugen an der Mitteilung
über einen Vorfall, an einem Strafantrag, einer
Anzeige oder einer Zeugenaussage zu hindern, oder aus
irgendeinem anderen Grund foltern oder ihn grausam,
unmenschlich oder ehrverletzend behandeln, werden mit
Zuchthaus bis zu acht Jahren und mit lebenslangem oder
zeitigem Verlust der Amtsfähigkeit bestraft. [
]"
Zu Sexualverbrechen
("Verbrechen gegen die Sittlichkeit und die Familienordnung")
Art. 416
"Wer eine Person, die das 15. Lebensjahr vollendet
hat, unter Anwendung von Gewalt und Drohung zum Beischlaf
zwingt, oder wer eine Person vergewaltigt, die wegen
geistiger oder körperlicher Krankheit oder aus
einem anderen als dem vom Täter geschaffenen Grund
oder infolge von ihm angewendeter arglistiger Mittel
nicht imstande ist, der Tat Widerstand zu leisten, wird
mit Zuchthaus nicht unter sieben Jahren bestraft.
Wer auf diese Weise eine andere sexuelle Handlung vornimmt,
wird mit Gefängnis von drei bis fünf Jahren
bestraft. [
]"
Quelle: Das Türkische Strafgesetzbuch
vom 1. März 1926,
nach dem Stand von 31. Januar 2001, Zweisprachige Ausgabe,
2. Auflage, edition inscrim Freiburg i.B. 2001
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