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Urteil vom 13. April 2001
OVG Mecklenburg-Vorpommern,
3 L 51/99 - Quelle: AuAS 20/2000

 
 

Stichworte:
Türkei
PKK-verdächtige Kurdin
Rechtsfolge widersprüchlichen Vortrags

[...] Die Misshandlung einer der Unterstützung der PKK verdächtigen Kurdin während einer zweitägigen Haft durch Sicherheitskräfte stellt eine politische Verfolgung dar. Eine Beweisregel des Inhalts, dass ein widersprüchlicher Vortrag als solcher bereits zur Unglaubwürdigkeit eines Asylsuchenden führt, gibt es nicht.

Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen:

[...] II. Das OVG hat das BAFl verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und dies u.a. wie folgt begründet:
" [...] Die Einlassungen der Klägerin zu ihrem Lebensschicksal im Januar und Februar 1995 in ihrem Heimatdorf sind - das ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben - in den Details widersprüchlich. Es gibt jedoch keine Beweisregel, dass widersprüchlicher Vortrag als solcher bereits zur Unglaubwürdigkeit eines Asylsuchenden führt. Vielmehr ist die Persönlichkeit des Asylberechtigten bei der Bewertung von Widersprüchen in seinen Schilderungen zu berücksichtigen. Insbesondere darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Erleiden von Festnahme, Verbringung an einen unbekannten Ort, Misshandlungen und die durch ständige Überprüfung der Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Beschimpfungen, Misshandlungen und latente Drohung der Festnahme und Verbringung an unbekannte Orte in der Psyche des Betroffenen ihre Spuren hinterlassen kann und in der Regel auch wird, so dass es nicht ohne weiteres verlangt werden kann, dass ein von einem solchen Schiksal Betroffener widerspruchsfrei Details gerade dieser Vorfälle schildert. [...]