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Urteil vom 14. Mai 2003
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 134/01
 
 


Stichworte:
Amtswalterexzesse


Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, berechtigt aber noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen.

... Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht.

... Das Verwaltungsgericht legt seiner Bewertung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin, eine aus einer PKK-Hochburg stammende kurdische Volkszugehörige, über einen längeren Zeitraum mehrfach Übergriffen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere Vergewaltigungen, ausgesetzt war. Dieser Sachverhalt legt grundsätzlich nahe, dass diese Maßnahmen ihren Grund in der kurdischen Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, einem asylerheblichen Merkmal, hatten und nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auch hierauf zielten.