Unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für
                        die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
                        10. Dezember 1997 wird die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland)
                        verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin
                        die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse
                        nach §53 Abs.4 AuslG vorliegen und sie nicht in die
                        Türkei abgeschoben werden darf.
                        
                          Stichworte: 
                            Vorwurf der unglaubwürdigen Darstellung;  
                            Misshandlungen gegen die Volkszugehörigkeit der
                            Klägerin gerichtet  
                            Kurdin darf nicht in die Türkei abgeschoben werden 
                         
                        Seite 11 
                          [...] Steigerungen und Widersprüche im Vorbringen
                          des Asylklägers berechtigen nicht ohne weiteres
                          zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des klägerischen
                          Vorbringens. 
                        Seite 12 
                          [...] Wie es zu Widersprüchen und Steigerungen
                          in dem Vorbringen von Asylbewerberinnen kommt, die durch
                          sexuelle Folter traumatisiert worden sind, zeigen die
                          folgenden Ausführungen, die Dr. Mechthild Wenk-Anson
                          in ihrem Referat "Psychische Folterfolgen und deren
                          Begutachtung - unter spezieller Berücksichtigung
                          von durch sexuelle Folter traumatisierten Frauen"
                          gemacht hat (abgedruckt in "Texte zum Internationalen
                          Seminar in Istanbul: Staatlich verübte sexuelle
                          Gewalt an Frauen" - Mai 1988)[...] 
                        Seite 14 
                          [...] Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, dass
                          die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem
                          Heimatland politisch verfolgt worden ist: Die Misshandlungen,
                          denen sie in ihrer Heimat ausgesetzt war und unter deren
                          Folgen sie bis zum heutigen Tag zu leiden hat, stellen
                          Verfolgungsmaßnahmen von asylrechtlicher erheblicher
                          Intensität dar. Sie gehen eindeutig über bloße
                          körperliche Belästigungen, die nicht als asylrechtlich
                          relevante Eingriffe zu bewerten wären, hinaus und
                          stellen sich als ausgrenzende Verfolgung dar. 
                        Seite 15 
                          [...] Inwieweit die Sicherheitskräfte, die die
                          Klägerin misshandelt haben, eine Aussage über
                          eine PKK-Unterstützung der Klägerin erlangen
                          wollten, sich an ihr vergangen haben, um sich sexuelle
                          Befriedigung zu verschaffen, und sie aufgrund sadistischer
                          Neigungen gequält haben, kann dahinstehen: Entscheidend
                          ist allein, dass neben diesen von den Sicherheitskräften
                          verfolgten Zwecken die der Klägerin zugefügten
                          Misshandlungen gegen die Volkszugehörigkeit der
                          Klägerin gerichtet waren. Wäre sie nämlich
                          nicht Kurdin, wäre sie auch nicht von den Sicherheitskräften
                          misshandelt worden. Den verfahrensgegenständlichen
                          Erkenntnisquellen kann nicht entnommen werden, dass
                          in der Südosttürkei auch Frauen mit türkischer
                          Volkszugehörigkeit von den Sicherheitskräften
                          verfolgt würden. 
                         
                       |