Unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
10. Dezember 1997 wird die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland)
verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin
die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse
nach §53 Abs.4 AuslG vorliegen und sie nicht in die
Türkei abgeschoben werden darf.
Stichworte:
Vorwurf der unglaubwürdigen Darstellung;
Misshandlungen gegen die Volkszugehörigkeit der
Klägerin gerichtet
Kurdin darf nicht in die Türkei abgeschoben werden
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[...] Steigerungen und Widersprüche im Vorbringen
des Asylklägers berechtigen nicht ohne weiteres
zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des klägerischen
Vorbringens.
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[...] Wie es zu Widersprüchen und Steigerungen
in dem Vorbringen von Asylbewerberinnen kommt, die durch
sexuelle Folter traumatisiert worden sind, zeigen die
folgenden Ausführungen, die Dr. Mechthild Wenk-Anson
in ihrem Referat "Psychische Folterfolgen und deren
Begutachtung - unter spezieller Berücksichtigung
von durch sexuelle Folter traumatisierten Frauen"
gemacht hat (abgedruckt in "Texte zum Internationalen
Seminar in Istanbul: Staatlich verübte sexuelle
Gewalt an Frauen" - Mai 1988)[...]
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[...] Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, dass
die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem
Heimatland politisch verfolgt worden ist: Die Misshandlungen,
denen sie in ihrer Heimat ausgesetzt war und unter deren
Folgen sie bis zum heutigen Tag zu leiden hat, stellen
Verfolgungsmaßnahmen von asylrechtlicher erheblicher
Intensität dar. Sie gehen eindeutig über bloße
körperliche Belästigungen, die nicht als asylrechtlich
relevante Eingriffe zu bewerten wären, hinaus und
stellen sich als ausgrenzende Verfolgung dar.
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[...] Inwieweit die Sicherheitskräfte, die die
Klägerin misshandelt haben, eine Aussage über
eine PKK-Unterstützung der Klägerin erlangen
wollten, sich an ihr vergangen haben, um sich sexuelle
Befriedigung zu verschaffen, und sie aufgrund sadistischer
Neigungen gequält haben, kann dahinstehen: Entscheidend
ist allein, dass neben diesen von den Sicherheitskräften
verfolgten Zwecken die der Klägerin zugefügten
Misshandlungen gegen die Volkszugehörigkeit der
Klägerin gerichtet waren. Wäre sie nämlich
nicht Kurdin, wäre sie auch nicht von den Sicherheitskräften
misshandelt worden. Den verfahrensgegenständlichen
Erkenntnisquellen kann nicht entnommen werden, dass
in der Südosttürkei auch Frauen mit türkischer
Volkszugehörigkeit von den Sicherheitskräften
verfolgt würden.
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