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Urteil vom 17. März 2001
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 17 K 98.31944

 
 
Unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Dezember 1997 wird die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland) verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.4 AuslG vorliegen und sie nicht in die Türkei abgeschoben werden darf.

Stichworte:
Vorwurf der unglaubwürdigen Darstellung;
Misshandlungen gegen die Volkszugehörigkeit der Klägerin gerichtet
Kurdin darf nicht in die Türkei abgeschoben werden

Seite 11
[...] Steigerungen und Widersprüche im Vorbringen des Asylklägers berechtigen nicht ohne weiteres zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vorbringens.

Seite 12
[...] Wie es zu Widersprüchen und Steigerungen in dem Vorbringen von Asylbewerberinnen kommt, die durch sexuelle Folter traumatisiert worden sind, zeigen die folgenden Ausführungen, die Dr. Mechthild Wenk-Anson in ihrem Referat "Psychische Folterfolgen und deren Begutachtung - unter spezieller Berücksichtigung von durch sexuelle Folter traumatisierten Frauen" gemacht hat (abgedruckt in "Texte zum Internationalen Seminar in Istanbul: Staatlich verübte sexuelle Gewalt an Frauen" - Mai 1988)[...]

Seite 14
[...] Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland politisch verfolgt worden ist: Die Misshandlungen, denen sie in ihrer Heimat ausgesetzt war und unter deren Folgen sie bis zum heutigen Tag zu leiden hat, stellen Verfolgungsmaßnahmen von asylrechtlicher erheblicher Intensität dar. Sie gehen eindeutig über bloße körperliche Belästigungen, die nicht als asylrechtlich relevante Eingriffe zu bewerten wären, hinaus und stellen sich als ausgrenzende Verfolgung dar.

Seite 15
[...] Inwieweit die Sicherheitskräfte, die die Klägerin misshandelt haben, eine Aussage über eine PKK-Unterstützung der Klägerin erlangen wollten, sich an ihr vergangen haben, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, und sie aufgrund sadistischer Neigungen gequält haben, kann dahinstehen: Entscheidend ist allein, dass neben diesen von den Sicherheitskräften verfolgten Zwecken die der Klägerin zugefügten Misshandlungen gegen die Volkszugehörigkeit der Klägerin gerichtet waren. Wäre sie nämlich nicht Kurdin, wäre sie auch nicht von den Sicherheitskräften misshandelt worden. Den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen kann nicht entnommen werden, dass in der Südosttürkei auch Frauen mit türkischer Volkszugehörigkeit von den Sicherheitskräften verfolgt würden.