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Urteil vom 22. Juni 2001
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Gesch.Nr.:15 E 4901/99.A(1)

 
 


Stichworte:
Abschiebung wird aufgehoben
Anerkennung einer Traumatisierung
Gutachten als Beweismittel

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.10.1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1) Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 Satz1 AuslG vorliegen.

Seite 7:
[...] Dagegen liegen mit dem psychologischen Gutachten des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge und Opfer organisierter Gewalt des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vom 23.02.2000 Wiederaufnahmegründe im Sinne des §51 VwVfG vor. Bei dem Gutachten handelt es sich um ein neues Beweismittel i.S.d. §51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, welches eine dem Betroffenen günsigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Klägerin zu 1) war auch nicht in der Lage, dieses Gutachten bereits in dem früheren Verfahren vorzulegen (vgl. §51 Abs.2 VwVfG). Nach der psychologischen Stellungsnahme des Psychosozialen Zentrums vom 29.10.1999 hat die psychologische Betreuung der Klägerin zu 1) erst am 27.10.1999 begonnen. Das Gericht ist nach dem Inhalt der psychologischen Stellungnahme der Überzeugung, dass erst die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens am 25.08.1999 drohende Abschiebung der gesamten Familie bei der Klägerin zu 1) die Erkrankung hat voll zum Ausbruch kommen lassen. Aufgrund dieser Stellungnahme und des psychologischen Gutachtens vom 23.02.2000 - beide Unterlagen sind innerhalb der Frist des §51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden - ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1) in der Türkei vor ihrer Ausreise vergewaltigt worden ist, und dieses Ereignis bei ihr zu einer Erkrankung in Form einer Traumatisierung geführt hat.