Stichworte:
Abschiebung wird aufgehoben
Anerkennung einer Traumatisierung
Gutachten als Beweismittel
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
20.10.1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person
der Klägerin zu 1) Abschiebungshindernisse nach
§53 Abs.6 Satz1 AuslG vorliegen.
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[...] Dagegen liegen mit dem psychologischen Gutachten
des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge
und Opfer organisierter Gewalt des Evangelischen Regionalverbandes
Frankfurt am Main vom 23.02.2000 Wiederaufnahmegründe
im Sinne des §51 VwVfG vor. Bei dem Gutachten handelt
es sich um ein neues Beweismittel i.S.d. §51 Abs.
1 Nr. 2 VwVfG, welches eine dem Betroffenen günsigere
Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die
Klägerin zu 1) war auch nicht in der Lage, dieses
Gutachten bereits in dem früheren Verfahren vorzulegen
(vgl. §51 Abs.2 VwVfG). Nach der psychologischen
Stellungsnahme des Psychosozialen Zentrums vom 29.10.1999
hat die psychologische Betreuung der Klägerin zu
1) erst am 27.10.1999 begonnen. Das Gericht ist nach
dem Inhalt der psychologischen Stellungnahme der Überzeugung,
dass erst die nach dem rechtskräftigen Abschluss
des Erstverfahrens am 25.08.1999 drohende Abschiebung
der gesamten Familie bei der Klägerin zu 1) die
Erkrankung hat voll zum Ausbruch kommen lassen. Aufgrund
dieser Stellungnahme und des psychologischen Gutachtens
vom 23.02.2000 - beide Unterlagen sind innerhalb der
Frist des §51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden - ist
das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin
zu 1) in der Türkei vor ihrer Ausreise vergewaltigt
worden ist, und dieses Ereignis bei ihr zu einer Erkrankung
in Form einer Traumatisierung geführt hat.
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