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Statistik 2001 des Büros Istanbul  
 


Wir wollen noch auf folgendes hinweisen:

1. Der Begriff "Folter" oder "Mißhandlung" als Form der "unmenschlichen Behandlung" wird von uns in Übereinstimmung mit dem internationalen Sprachgebrauch verwandt. Das Urteil des BGH ( 3 StR 372/00 ) vom 21.2.2001, in dessen Leitsätzen es heißt: "Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der "unmenschlichen Behandlung", die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff" weist allerdings auch einen zukünftigen Weg auf, wo es heißt: "Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen Behandlung ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen an den Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich machen, die herkömmliche Definition der UN-Anti-Folterkonvention im "Lichte der heutigen Verhältnisse" auszulegen." Dies ist unsere Aufgabe insbesondere in Bezug auf die spezifischen Umstände frauenspezifischer Folter und Mißhandlung durch staatliche Kräfte.

2. Allen Angaben dieser Statistik liegen dokumentierte "Einzelfälle" zugrunde. Wir wünschen, daß dies auch durch das Auswärtige Amt in den Lageberichten berücksichtigt wird, noch dazu, da Dokumentationen der existierenden Menschenrechtsorganisationen bei der Erstellung dieser Berichte zugrunde gelegt werden sollen.

3. Wir werden demnächst detaillierte Widersprüche zum letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die vorliegende Statistik hinaus veröffentlichen, verweisen aber jetzt schon auf die Pressemitteilung der FrauenFluchtNetze Stuttgart und Tübingen insbesondere zur Therapiesituation in der Türkei, zu beziehen über s.hess@em.uni-frankfurt.de .

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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