Wir wollen noch auf folgendes hinweisen:
1. Der Begriff "Folter"
oder "Mißhandlung" als Form der "unmenschlichen
Behandlung" wird von uns in Übereinstimmung
mit dem internationalen Sprachgebrauch verwandt. Das
Urteil des BGH ( 3 StR 372/00 ) vom 21.2.2001, in dessen
Leitsätzen es heißt: "Der Begriff der
Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt
jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher
oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe
oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter
ist gegenüber der "unmenschlichen Behandlung",
die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete
Absicht voraussetzt, der engere Begriff" weist
allerdings auch einen zukünftigen Weg auf, wo es
heißt: "Bei der Abgrenzung der Folter von
der unmenschlichen Behandlung ist aber zu beachten,
daß die zunehmend höheren Anforderungen an
den Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten
es erforderlich machen, die herkömmliche Definition
der UN-Anti-Folterkonvention im "Lichte der heutigen
Verhältnisse" auszulegen." Dies ist unsere
Aufgabe insbesondere in Bezug auf die spezifischen Umstände
frauenspezifischer Folter und Mißhandlung durch
staatliche Kräfte.
2. Allen Angaben dieser Statistik
liegen dokumentierte "Einzelfälle" zugrunde.
Wir wünschen, daß dies auch durch das Auswärtige
Amt in den Lageberichten berücksichtigt wird, noch
dazu, da Dokumentationen der existierenden Menschenrechtsorganisationen
bei der Erstellung dieser Berichte zugrunde gelegt werden
sollen.
3. Wir werden demnächst detaillierte
Widersprüche zum letzten Lagebericht des Auswärtigen
Amtes über die vorliegende Statistik hinaus veröffentlichen,
verweisen aber jetzt schon auf die Pressemitteilung
der FrauenFluchtNetze Stuttgart und Tübingen insbesondere
zur Therapiesituation in der Türkei, zu beziehen
über s.hess@em.uni-frankfurt.de .
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung.
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