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Vereinte Nationen S/RES/1325 (2000)
Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes,
Vereinte Nationen, New York.
Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung
erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen
und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen
Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats
Sicherheitsrat Verteilung:
Allgemein
31. Oktober 2000
Resolution 1325 (2000)
verabschiedet auf der 4213. Sitzung des Sicherheitsrats
am 31. Oktober 2000
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 1261 (1999)
vom 25. August 1999, 1265 (1999) vom 17. September 1999,
1296 (2000) vom 19. April 2000 und 1314 (2000) vom 11.
August 2000 sowie auf die einschlägigen Erklärungen
seines Präsidenten,
sowie unter Hinweis auf die Presseerklärung
seines Präsidenten vom 8. März 2000
anlässlich des Tages der Vereinten Nationen für
die Rechte der Frau und den Weltfrieden (Internationaler Tag der Frau) (SC/6816),
sowie unter Hinweis auf die Verpflichtungen aus der
Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform (A/52/231) sowie aus dem Ergebnisdokument
der dreiundzwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen "Frauen 2000: Gleichstellung,
Entwicklung und Frieden für das 21. Jahrhundert"(A/S-23/10/Rev.1), insbesondere betreffend Frauen und
bewaffnete Konflikte,
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta
der Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats nach der Charta
für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit,
mit dem Ausdruck seiner Besorgnis darüber,
dass Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, die weitaus größte Mehrheit
der von bewaffneten Konflikten betroffenen Personen stellen, namentlich auch als Flüchtlinge
und Binnenvertriebene, und dass sie in zunehmendem Maße von Kombattanten
und bewaffneten Elementen gezielt angegriffen werden, sowie in der Erkenntnis,
dass dies Folgen für einen dauerhaften Frieden und eine dauerhafte Aussöhnung
nach sich zieht,
erneut erklärend, welche wichtige Rolle
Frauen bei der Verhütung und Beilegung von Konflikten und bei der Friedenskonsolidierung zukommt,
und betonend, wie wichtig es ist, dass sie an allen Anstrengungen
zur Wahrung und Förderung von Frieden und Sicherheit gleichberechtigt und in vollem
Umfang teilhaben und dass ihre Mitwirkung an den Entscheidungen im Hinblick auf
die Verhütung und Beilegung von Konflikten ausgebaut werden muss,
sowie erneut erklärend, dass die Bestimmungen
des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechtsinstrumente,
die die Rechte von Frauen und Mädchen während
und nach Konflikten schützen, vollinhaltlich verwirklicht
werden müssen, S/RES/1325 (2000)
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betonend, dass alle Parteien sicherstellen müssen,
dass Minenräumprogramme
und Aufklärungsprogramme über die Minengefahr
den besonderen Bedürfnissen von
Frauen und Mädchen Rechnung tragen,
in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit,
in alle Bereiche von Friedenssicherungseinsätzen
eine Geschlechterperspektive zu integrieren, und in
diesem Zusammenhang Kenntnis nehmend von der Windhuk-Erklärung
und dem Aktionsplan von Namibia zur Integration einer
Geschlechterperspektive in mehrdimensionale Friedensunterstützungsmissionen
(S/2000/693),
sowie in Anerkennung der Bedeutung der in der
Presseerklärung seines
Präsidenten vom 8. März 2000 abgegebenen Empfehlung,
das gesamte Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf
den Schutz, die besonderen Bedürfnisse und die
Menschenrechte von Frauen und Kindern in Konfliktsituationen
speziell auszubilden,
anerkennend, dass ein Verständnis der Auswirkungen
bewaffneter Konflikte auf
Frauen und Mädchen, wirksame institutionelle Vorkehrungen
zur Gewährleistung
ihres Schutzes und ihre volle Mitwirkung am Friedensprozess
in erheblichem Maße
zur Wahrung und Förderung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit
beitragen können,
in Anbetracht der Notwendigkeit, das Datenmaterial
zu den Auswirkungen
bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen zu
konsolidieren,
1. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich
auf, dafür zu sorgen, dass
Frauen in den nationalen, regionalen und internationalen
Institutionen und Mechanismen
zur Verhütung, Bewältigung und Beilegung von
Konflikten auf allen Entscheidungsebenen
stärker vertreten sind;
2. legt dem Generalsekretär nahe, seinen
strategischen Aktionsplan
(A/49/587) umzusetzen, in dem eine stärkere Mitwirkung
von Frauen in Entscheidungsfunktionen
bei Konfliktbeilegungs- und Friedensprozessen gefordert
wird;
3. fordert den Generalsekretär nachdrücklich
auf, mehr Frauen zu Sonderbeauftragten
und Sonderbotschafterinnen zu ernennen, die in seinem
Namen Gute Dienste leisten, und fordert die Mitgliedstaaten in
diesem Zusammenhang auf, dem Generalsekretär Kandidatinnen zur Aufnahme in eine
regelmäßig aktualisierte zentrale
Liste vorzuschlagen;
4. fordert den Generalsekretär ferner nachdrücklich
auf, die Ausweitung der
Rolle und des Beitrags von Frauen bei den Feldmissionen
der Vereinten Nationen
anzustreben, insbesondere bei den Militärbeobachtern,
der Zivilpolizei, bei
Menschenrechts- und humanitärem Personal;
5. bekundet seine Bereitschaft, in die Friedenssicherungseinsätze
eine
Geschlechterperspektive zu integrieren, und fordert
den Generalsekretär nachdrücklich
auf, sicherzustellen, dass bei Bedarf auch für
Geschlechterfragen zuständige Elemente
in Feldmissionen aufgenommen werden;
6. ersucht den Generalsekretär, den Mitgliedstaaten
Leitlinien für die Aus-
und Fortbildung sowie Material über den Schutz,
die Rechte und die besonderen Bedürfnisse von Frauen
sowie über die Wichtigkeit der Beteiligung von
Frauen an allen
Friedenssicherungs- und Friedenskonsolidierungsmaßnahmen
zur Verfügung zu stellen,
bittet die Mitgliedstaaten, diese Elemente sowie Aufklärungsmaßnahmen
über
HIV/Aids in ihre einzelstaatlichen Ausbildungsprogramme
zur Vorbereitung von
Militärpersonal und Zivilpolizisten auf ihren Einsatz
aufzunehmen, und ersucht den
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Generalsekretär ferner, sicherzustellen, dass das
Zivilpersonal bei Friedenssicherungseinsätzen
eine ähnliche Ausbildung erhält;
7. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich
auf, ihre freiwillige finanzielle,
technische und logistische Unterstützung von Trainingsmaßnahmen
zur Sensibilisierung
in Geschlechterfragen zu verstärken, namentlich
Maßnahmen der einschlägigen
Fonds und Programme, unter anderem des Entwicklungsfonds
der Vereinten Nationen
für die Frau, des Kinderhilfswerks der Vereinten
Nationen, des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und
anderer zuständiger Organe;
8. fordert alle beteiligten Akteure auf, bei
der Aushandlung und Umsetzung
von Friedensübereinkünften eine Geschlechterperspektive
zu berücksichtigen, die
unter anderem auf Folgendes abstellt:
a) die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen
während der
Rückführung und Neuansiedlung sowie bei der
Normalisierung, der Wiedereingliederung
und dem Wiederaufbau nach Konflikten;
b) Maßnahmen zur Unterstützung lokaler Friedensinitiativen
von Frauen und
autochthoner Konfliktbeilegungsprozesse sowie zur Beteiligung
von Frauen an allen
Mechanismen zur Umsetzung der Friedensübereinkünfte;
c) Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes
und der Achtung der Menschenrechte
von Frauen und Mädchen, insbesondere im Zusammenhang
mit der
Verfassung, dem Wahlsystem, der Polizei und der rechtsprechenden
Gewalt;
9. fordert alle Parteien bewaffneter Konflikte
auf, das auf die Rechte und den
Schutz von Frauen und Mädchen, insbesondere als
Zivilpersonen, anwendbare
Völkerrecht vollinhaltlich zu achten, insbesondere
die auf sie anwendbaren Verpflichtungen
aus den Genfer Abkommen von 1949 und den dazugehörigen
Zusatzprotokollen
von 1977, dem Abkommen vom 1951 über die Rechtsstellung
der
Flüchtlinge und dem dazugehörigen Protokoll
von 1967, dem Übereinkommen von
1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau und dem dazugehörigen
Fakultativprotokoll von 1999 sowie dem Übereinkommen
von 1989 über die
Rechte des Kindes und den beiden dazugehörigen
Fakultativprotokollen vom 25. Mai
2000, und die einschlägigen Bestimmungen des Römischen
Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs zu berücksichtigen;
10. fordert alle Parteien bewaffneter Konflikte
auf, spezielle Maßnahmen zum
Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer
Gewalt zu ergreifen,
insbesondere vor Vergewaltigung und anderen Formen des
sexuellen Missbrauchs
und allen anderen Formen der Gewalt in Situationen bewaffneter
Konflikte;
11. hebt hervor, dass alle Staaten dafür
verantwortlich sind, der Straflosigkeit
ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für
Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, namentlich auch
im Zusammenhang mit sexueller
und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen,
strafrechtlich zu verfolgen,
und betont in diesem Zusammenhang, dass diese Verbrechen
soweit möglich von
Amnestieregelungen ausgenommen werden müssen;
12. fordert alle Parteien bewaffneter Konflikte
auf, den zivilen und humanitären
Charakter von Flüchtlingslagern und -siedlungen
zu achten und namentlich auch
bei ihrer Errichtung die besonderen Bedürfnisse
von Frauen und Mädchen zu berücksichtigen,
und verweist auf seine Resolutionen 1208 (1998)
vom 19. November 1998
und 1296 (2000) vom 19. April 2000;
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13. legt allen an der Abrüstungs-, Demobilisierungs-
und Wiedereingliederungsplanung
Beteiligen nahe, die unterschiedlichen Bedürfnisse
weiblicher und
männlicher ehemaliger Kombattanten sowie die Bedürfnisse
der von ihnen
abhängigen Personen zu berücksichtigen;
14. bekräftigt seine Bereitschaft, bei allen
Maßnahmen, die nach Artikel 41
der Charta der Vereinten Nationen ergriffen werden,
zu erwägen, welche Auswirkungen sie auf die Zivilbevölkerung
haben können, und dabei die besonderen Bedürfnisse
von Frauen und Mädchen zu berücksichtigen,
damit angemessene humanitäre Ausnahmeregelungen
geprüft werden können;
15. bekundet seine Bereitschaft, dafür zu
sorgen, dass bei Missionen des
Sicherheitsrats die Geschlechterperspektive sowie die
Rechte von Frauen berücksichtigt werden, namentlich
auch durch Konsultationen mit Frauengruppen auf lokaler
wie internationaler Ebene;
16. bittet den Generalsekretär, die Durchführung
einer Studie über die
Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen,
die Rolle der Frauen
bei der Friedenskonsolidierung und die Geschlechterdimensionen
von Friedensprozessen und der Konfliktbeilegung zu veranlassen,
und bittet ihn ferner, dem
Sicherheitsrat einen Bericht über die Ergebnisse
dieser Studie vorzulegen und diesen
auch allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zugänglich
zu machen;
17. ersucht den Generalsekretär, in seine
Berichterstattung an den Sicherheitsrat
gegebenenfalls auch Informationen über Fortschritte
bei der Integration einer
Geschlechterperspektive in alle Friedenssicherungsmissionen
sowie über alle anderen
Frauen und Mädchen betreffenden Gesichtspunkte
aufzunehmen;
18. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv
befasst zu bleiben.
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